würden nicht verfangen: Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung würde nicht geschadet; ein öffentliches Interesse bestehe nicht. Der Entscheid als hoheitlicher Eingriff der Rekursgegnerin sei zudem zur Zielerreichung weder notwendig noch geeignet und damit automatisch unverhältnismässig. Im Ergebnis erweise sich der angefochtene Entscheid der Rekursgegnerin daher als haltlos, weshalb er vollumfänglich aufzuheben sei.