Soweit die Rekursinstanz bei der Entscheidfindung in irgendeiner Art und Weise mitgewirkt hätte, müssten die betroffenen Personen in den Ausstand treten. Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das Waffengesetz und die Waffenverordnung keine Bestimmung enthalten würden, welche dem Rekurrenten als lizenzierten Waffenfachhändler generell die Entgegennahme anonym abgegebener oder herrenloser Waffen, Waffenbestandteile oder Waffenzubehör untersage. Ebenso würden diese Erlasse ihn nicht zur pauschalen Abtretung dieser Gegenstände an die Rekursgegnerin verpflichten.