D. Mit Eingabe vom 7. November 2022 erhob der Rekurrent Rekurs gegen den Entscheid der Vorinstanz. Dieser sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu lasten der Staatskasse. Die Vorinstanz solle den materiellen Gehalt des Verbots erläutern, und darlegen, welcher Rechtsdienst und welche weiteren Personen an der Entscheidfindung mitgewirkt hätten. Soweit die Rekursinstanz bei der Entscheidfindung in irgendeiner Art und Weise mitgewirkt hätte, müssten die betroffenen Personen in den Ausstand treten.