{"Signatur": "TG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2023-03-08", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/TG_UPL_001_537-2022_2023-03-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=119", "Checksum": "4ace2774bb1c012499a06c04ecf9e3af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["537/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Departement für Justiz und Sicherheit 08.03.2023 537/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Departement für Justiz und Sicherheit 08.03.2023 537/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Departement für Justiz und Sicherheit 08.03.2023 537/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement für Justiz und Sicherheit"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anonyme Abgabe von Waffen bei Waffenhändlern"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "c1c917abb7584fc89e4e677ee1337f6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Departement für Justiz und Sicherheit 08.03.2023 537/2022\nRegeste:\nAnonyme Abgabe von Waffen bei Waffenhändlern\n\n2. 2.1.\n2.1. 1. Wer eine Waffe erwirbt (durch leihe, Erbschaft, Kauf, Schenkung usw.)\nmuss immer über einen gültigen Rechtstitel - also einen Vertrag , einen Waffenerwerbsschein oder eine Ausnahmebewilligung verfügen (Art. 8, 10 und 11 WG).\nDiese Voraussetzung erfüllt der Rekurrent beim Erwerb einer Waffe als Inhaber\neiner Waffenhandelsbewilligung.\n\n2.1 .2. Sodann ist nach Art. 21 WG jeder Waffenhändler verpflichtet Buch zu führen . Sie müssen insbesondere gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. c der Verordnung über\nWaffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) [SR 514.541] die\n~~\nThurgau~~\n\n10/12\n\nPersonalien der liefernden oder erwerbenden Person im Verzeichn is festhalten .\n\n2.1.3. Der Rekurrent hält hierzu fest, dass Art. 30 Abs. 2 WV eine \"oder\"-\nBestimmung sei. Dem Wortlaut nach müssten also entweder die liefernde oder die\nerwerbende Person erfasst werden. Da bei einer anonymen Deponie nur die erwerbende Person bekannt sei und erfasst werden könnte, würde dies der Anforderung von Art. 30 Abs. 2 WV folglich genügen.\n\n2.1.4. Die Vorinstanz führt hierzu aus, die Wendung \"oder\" in besagtem Absatz\nsei so zu verstehen, dass bei der Annahme der Waffe die Personalien der liefernden Person zu erfassen seien, beim Verkauf dann die Daten der erwerbenden\nPerson. Dies entspreche denn auch Art. 30a Abs. 2 lit. b. und c. WV.\n\n2.1 .5. Der Rekurrent ist nachgewiesenermassen Waffenhändler. Damit gelten für\nihn neben den üblichen Voraussetzungen für einen Waffenerwerb auch die Vorschriften bezüglich Buchführungs- und Meldepflicht.\n\n2.1.6. Tatsächlich könnte der klare Wortlaut von Art. 30 Abs. 2 lit. c. WV darauf\nhindeuten, dass es sich um eine \"Oder\"-Bestimmung handelt. D.h., dass entweder\ndie Personalien der liefernden oder erwerbenden Person aufgeführt werden müssten. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass Gesetzesbestimmungen nicht\naus ihrem Zusammenhang gerissen werden sollen. Normen müssen im Kontext\nbetrachtet werden. Es ist danach zu fragen , welchen Zweck vernünftige und korrekte Gesetzesadressaten unter den gegebenen Umständen aus der gesetzgeberischen Erklärung als Sinn herauslesen können. Müssten tatsächlich beispielsweise bei einem Verkauf durch einen Waffenhändler nur die Personalien der liefernden oder erwerbenden Person erfasst werden, könnte der Waffenhändler jedes\nMal sich als Veräusserer bzw. liefernde Person aufführen . Andersherum könnte\nder Waffenhändler bei jedem Waffenerwerb, sich als erwerbende Person aufführen . Dies kann nicht dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung entsprechen. Tatsächlich ist die Norm derart zu verstehen, wie dies die Vorinstanz ausführt. Ein\nWaffenhändler, welcher seiner Berufsbezeichnung entsprechend sowohl erwirbt\nals auch verkauft, muss bei seiner Buchführung gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. c. WV\ndie Personalien der liefernden oder erwerbenden Person aufführen. Diese beiden\nRechtsgeschäfte des Waffenhändlers laufen in der Regel nicht in einem einzigen\nMoment ab, sondern können mehrere Wochen, Monate oder gar Jahre auseinanderfallen. Sie müssen aber beide buchführungsmässig erfasst werden. Werden\ndie Personalien der liefernden Person nicht erfasst, kommt der Waffenhändler seiner Buchführungspflicht nicht nach , sodass ein Verstoss gegen Art. 21 WG i. V. m.\nArt. 30 Abs. 2 lit. c. WV vorliegen würde.\n~~\nThurgau~~\n\n11/12\n\n3. 3.1. Nach Art. 7b WG dürfen ausserdem Waffen, Waffenbestandteile usw. nur\nangeboten werden, wenn die anbietende Person identifizierbar ist. Dies bedeutet\nnichts anderes, als dass eine anonym abgegebene Waffe auch nach dieser Bestimmung des Waffengesetzes nicht eigentumsrechtlich erworben werden kann.\nEine solche Waffe ist schlicht nicht verkehrsfähig. Der Entzug der Verkehrsfähigkeit einer Sache ist gemäss herrschender lehre und Rechtsprechung - wie bereits ausgeführt - durch Spezialgesetze möglich. So insbesondere durch das Betäubungsmittelgesetz als auch das Waffengesetz. Wenn das Waffengesetz die\nPersonalien der liefernden oder anbietenden Person als Erwerbsvoraussetzung\nvorsieht, ist ein rechtmässiger Eigentumserwerb bei Fehlen der Angaben zu dieser\nPerson nicht möglich. So auch Art. 7b WG. Ein anonymes Anbieten einer Waffe,\nspricht dieser die Verkehrsfähigkeit nach dem Waffengesetz ab. Das anonyme\nDeponieren oder Anbieten einer Waffe schliesst somit einen Eigentumserwerb an\ndieser Waffe gestützt auf das Waffengesetz aus.\n\nZusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Normen des Waffengesetzes einen Eigentumserwerb an einer anonym hinterlegten Waffe ausschliessen.\nDies gilt sowohl für Privatpersonen als insbesondere auch für Waffenhändler.\n\n4. 4.1 . Der Rekurrent moniert, das Verlangen der Vorinstanz anonym abgegebene Waffen an sie auszuhändigen, komme einer formellen Enteignung gleich . Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen\nwürden, seien indessen voll zu entschädigen (§ 7 Abs. 1 des thurgauischen Enteignungsgesetzes).\n\n"}