{"Signatur": "TG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2023-03-08", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/TG_UPL_001_537-2022_2023-03-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=119", "Checksum": "4ace2774bb1c012499a06c04ecf9e3af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["537/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Departement für Justiz und Sicherheit 08.03.2023 537/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Departement für Justiz und Sicherheit 08.03.2023 537/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Departement für Justiz und Sicherheit 08.03.2023 537/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement für Justiz und Sicherheit"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anonyme Abgabe von Waffen bei Waffenhändlern"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "c1c917abb7584fc89e4e677ee1337f6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Departement für Justiz und Sicherheit 08.03.2023 537/2022\nRegeste:\nAnonyme Abgabe von Waffen bei Waffenhändlern\n\n4. Da auch die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind , ist auf den Rekurs\neinzutreten .\n~~\nThurgau~~\n\n8/12\n\nII. In materieller Hinsicht\n\n1. 1.1. Der Rekurrent rügt, mit dem Vorgehen der Vorinstanz werde in seine Ei-\ngentums- und Wirtschaftsfreiheit eingegriffen. Durch das anonyme Deponieren der\nWaffe bei ihm, liege entweder eine Schenkung vor, sofern die unbekannte Person\ndie Absicht gehabt habe, die Sache ihm kostenlos zu überlassen und beim Rekurrenten ein Annahmewille vorliege. Oder, die Waffe sei herrenlos, indem der Vorbesitzer seinen Eigentumswillen aufgegeben habe. In beiden Fällen würde der\nRekurrent mit Inbesitznahme und Eigentumswillen zum neuen Eigentümer der Sache, dies unter Verweis auf Art. 242 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 714 ZGB sowie Art. 718\nZGB). Der Umstand, dass Waffen, wesentliche Waffenbestandteile und Waffenzubehör zusätzlich im Waffengesetz reguliert würden, ändere daran nichts.\n\n1.2. Die Vorinstanz führt hierzu anlässlich der Rekursantwort aus, was nicht\nrechtmässig erworben worden sei, stelle auch kein rechtmässiges Eigentum dar.\nDas Erlauben einer anonymen Annahme von Waffen in die Bücher von Waffenhändlern würde der illegalen Beschaffung und Verschleierung der Herkunft von\nWaffen Tür und Tor öffnen. Im Übrigen gehe das Waffengesetz als neueres und\nspezielleres Recht den Bestimmungen des ZGBs und ORs vor. Art. 30 Abs. 2 lit. c\nder Waffenverordnung besage sodann, dass die Personalien der liefernden oder\nder erwerbenden Person in einem fortlaufenden Verzeichnis aufgeführt werden\nmüssten. Es liege im öffentlichen Interesse, dass Waffen in der Schweiz auf offiziellem , gesetzeskonformem und vor allem nachvollziehbaren Weg in die Hände\nvon Waffenhändlern gelangen würden.\n\n1.3.\n1.3.1. Der Begriff des Erwerbs im Sinne des Waffengesetzes umfasst gemäss\nder Botschaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom\n24. Januar 1996 alle Formen der Eigentums- bzw. Besitzesübertragung wie z. B.\nKauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Miete und Gebrauchsleihe (BBI 1996 I 1053,\nS. 1057). Nach Art. 8 Abs. 1 WG benötigt die Person, die eine Waffe oder einen\nwesentlichen Waffenbestandteil erwerben will , einen Waffenerwerbsschein. Wer\ngewerbsmässig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankaufen, vertreiben, verleihen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das überlassen solcher Gegenstände vermitteln will (Waffenhandel) , bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Art. 17 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG;\nSR 514.54). Diese erteilt bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen eine Waffenhandelsbewilligung.\n\n1.3.2. Der Rekurrent verfügt nachweislich über eine Waffenhandelsbewilligung\n(s. Akten des Rekurrenten, Nr. 2). Diese wurde dem Rekurrenten am 23. Januar\n~~\nThurgau~~\n\n9/12\n\n2017 vom Polizeikommando Thurgau erteilt. Gemäss Anhang zur Waffenhandelsbewilligung stellt diese eine Ausnahmebewilligung für den gewerbsmässigen Handel, die Übertragung, das Vermitteln, den Erwerb, die Lagerung, die Reparatur\nund den Besitz von verbotenen Waffen, wesentliche Waffenbestandteilen und\nWaffenzubehör dar. Mit dieser Bewilligung bedarf der Rekurrent zusätzlich zur\nWaffenübergabe weder eines schriftlichen Vertrages noch eines Waffenerwerbsscheines für den Erwerb einer Waffe.\n\n1.3.3. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) unterscheidet beim\nEigentum zwischen Grund- und Fahrniseigentum, d.h. dem Eigentum an beweglichen Sachen. Eine Waffe stellt dabei zweifelsfrei eine Fahrnis im technischen Sinn\ndar. Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber (Art. 714 ZGB).\n\n1.3.4. Die zivilrechtliche lehre unterscheidet verkehrsfähige, beschränkt verkehrsfähige und verkehrsunfähige Sachen. Verkehrsfähig sind alle Sachen, die\ngeeignet sind, Gegenstand privater Rechte und privatrechtlicher Verfügungen zu\nbilden. Sachen, denen diese Eignung ganz oder zum Teil abgeht, nennt man verkehrsunfähig oder beschränkt verkehrsfähig. Die wichtigsten Ausschlüsse nach\nBundesrecht sind heute diejenigen nach dem Betäubungsmittelgesetz sowie Verkehrsverbote und Beschränkungen bzgl. Waffen, Gift oder Sprengstoff (s. Basler\nKommentar, Zivilgesetzbuch 11, HonsellNogt/Geiser, 5. Auflage, 641 N 38 und Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Auflage ,\n§ 103 N 2). Sowohl das Waffengesetz wie auch das ZGB sind Bundesgesetze. Die\nspezielle Rechtsnorm verdrängt indessen die allgemeine Rechtsnorm (,,lex specialis derogat legi generali\"). Hintergrund dessen ist die Überlegung , dass die speziellere Rechtsnorm eine sachnähere und damit -gerechtere Regelung des betreffenden Lebenssachverhalts trifft als die allgemeine, welche darüber hinaus noch weitere Konstellationen abdecken muss. Da das Waffengesetz zur Übertragung des\nEigentums eigene Regeln beinhaltet, geht dieses Gesetz als sogenannte lex specialis dem ZGB vor.\n\n"}