{"Signatur": "TG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2023-03-08", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/TG_UPL_001_537-2022_2023-03-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=119", "Checksum": "4ace2774bb1c012499a06c04ecf9e3af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["537/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Departement für Justiz und Sicherheit 08.03.2023 537/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Departement für Justiz und Sicherheit 08.03.2023 537/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Departement für Justiz und Sicherheit 08.03.2023 537/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement für Justiz und Sicherheit"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anonyme Abgabe von Waffen bei Waffenhändlern"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "c1c917abb7584fc89e4e677ee1337f6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Departement für Justiz und Sicherheit 08.03.2023 537/2022\nRegeste:\nAnonyme Abgabe von Waffen bei Waffenhändlern\n\n1. Der Entscheid der Vorinstanz datiert vom 12. Oktober 2022 und wurde gemäss\nAngabe auf dem Entscheid am 11. Oktober 2022 expediert. Da der Rekurrent selber anlässlich der Rekursschrift in Ziff. 4. vorbringt, der Entscheid sei am 12. Oktober 2022 bei ihm eingegangen, wurde der Entscheid wohl am 11. Oktober 2022\ngefasst. Die Rekursschrift trägt den Poststempel vom 7. November 2022. Damit\nwurde die gesetzliche Rechtsmittelfrist gemäss§ 45 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; RB 170.1) jedenfalls gewahrt.\n\n2. Der auferlegte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.\n\n3. 3.1. Die Vorinstanz beantragt anlässlich der Rekursantwort, auf den Rekurs sei\nnicht einzutreten, da eine Normenkontrolle für sich alleine nicht anfechtbar sei.\nEingehendere Ausführungen wurden nicht gemacht.\n\n3.2. Der Rekurrent führt anlässlich seiner Replik bzw. bereits im Rekursschreiben aus, dass sich Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids eigentlich nicht an ihn\npersönlich, sondern an alle Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung richte. Damit\nliege kein individuell-konkreter, sondern ein generell-konkreter Entscheid (eine\nsog. Allgemeinverfügung) vor. Dies ändere aber nichts an dessen Anfechtbarkeit.\nDer angefochtene Entscheid schränke seine Rechtsstellung ein, verschlechtere\ndiese und wolle letztlich in sein Eigentum sowie seine wirtschaftliche Freiheit eingreifen. Er habe klarerweise ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung.\n\n3.3.\n3.3.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) gelten Verfügungen als\nAnordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Folgendes zum Gegenstand haben: Begründung , Änderung oder\nAufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a); Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit. b); Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung , Aufhebung oder Feststellung von Rechten o-\nder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c). Art. 5 Abs. 1 VwVG\nentspricht inhaltlich§ 4 Abs. 1 VRG, welcher indes den Begriff \"Entscheid\" anstelle von \"Verfügung\" enthält.\n\n3.3.2. Das angefochtene Dokument der Vorinstanz ist mit \"Entscheid\" betitelt\nund an den Rekurrenten adressiert. Nach Sachverhalt und Erwägungen folgt das\n~~\nThurgau~~\n\n7/12\n\nDispositiv (\"entschieden\") sowie nach den Androhungen bei Zuwiderhandlungen\nschliesslich die Rechtsmittelbelehrung. Der Entscheid stellt damit bereits optisch\nein anfechtbares Objekt dar.\n\n3.3.3. Tatsächliches oder schlichtes Verwaltungshandeln und informelles Verwaltungshandeln haben gemeinsam, dass sie keine Rechtswirkungen , sondern\nbloss einen Taterfolg beabsichtigen. Diese Handlungsformen der Verwaltung\nkommen formlos zustande und werden Realakte genannt. Die Handlungen der\nVerwaltung ergehen also gerade nicht in einer der tradierten Formen wie der Verfügung , dem verwaltungsrechtlichen Vertrag, dem Plan oder einem Erlass. Lediglich diese im Verwaltungsrecht vorgesehenen Handlungsformen bilden grundsätzlich taugliche Anfechtungsobjekte. Zeitigt aber ein Realakt mittelbare Rechtswirkungen, indem er Rechte oder Pflichten einer Person berührt oder verletzt, hat der\ndavon betroffene Private keine Möglichkeit auf Überprüfung des Realakts mangels\neines tauglichen Anfechtungsobjekts. Um in solchen Fällen dennoch Rechtsschutz\nzu gewähren, hat der Gesetzgeber Art. 25a VwVG geschaffen. Gemäss dieser\nVorschrift kann jeder, der ein schutzwürdiges Interesse hat und von einer Verwaltungshandlung (die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes ergangen ist) in\nseinen Rechten und Pflichten berührt ist, von der handelnden Behörde eine Verfügung (Abs. 2) mit einem der in Abs. 1 lit. a-c genannten Inhalte verlangen.\n\n3.3.4. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 wurde der Rekurrent über das Vorgehen\ndes Kantons bezüglich anonym abgegebener Waffen informiert. Anonym abgegebene Waffen seien der Polizei auszuhändigen. Da sich der Rekurrent als Waffenhändler mit diesem Realakt in seinen Rechten und Pflichten verletzt fühlte, forderte er die Ausfertigung eines anfechtbaren Entscheides. Dieser wurde ihm schliesslich - auf wiederholtes Verlangen - am 12. Oktober 2022 ausgestellt. Das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheides ist in unüblicher Weise allgemein gehalten,\nindem es grundsätzlich an alle Waffenhändler gerichtet ist. Dies stellt - wie der\nRekurrent zu Recht ausführt - keine individuell-konkrete Verfügung dar. Gleichwohl wurde mit der Ausfertigung des Entscheides, welcher notabene auch so betitelt und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wurde, ein nach den verwaltungsrechtlichen Regeln anfechtbarer Entscheid erlassen. Ein informelles Schreiben mit \"Entscheid\" zu betiteln und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, um\nnachher dessen Unanfechtbarkeit behaupten zu wollen, kommt einem Handeln\nwider Treu und Glauben gleich und kann keinen Schutz finden. Die Vorinstanz\ngeht daher mit ihrer Argumentation ins leere bzw. der Antrag auf Nichteintreten\ninfolge wegen eines nichtanfechtbaren Entscheides ist daher abzuweisen.\n\n"}