{"Signatur": "TG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2023-03-08", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/TG_UPL_001_537-2022_2023-03-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=119", "Checksum": "4ace2774bb1c012499a06c04ecf9e3af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["537/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Departement für Justiz und Sicherheit 08.03.2023 537/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Departement für Justiz und Sicherheit 08.03.2023 537/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Departement für Justiz und Sicherheit 08.03.2023 537/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement für Justiz und Sicherheit"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anonyme Abgabe von Waffen bei Waffenhändlern"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "c1c917abb7584fc89e4e677ee1337f6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Departement für Justiz und Sicherheit 08.03.2023 537/2022\nRegeste:\nAnonyme Abgabe von Waffen bei Waffenhändlern\n\nE. Die Vorinstanz nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 3. Januar 2023 Stellung zur Rekursschrift und beantragte, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, da eine Normenkontrolle für sich alleine nicht mit einem Rechtsmittel überprüfbar sei,\neventualiter sei der Rekurs abzuweisen. Bei der Entscheidfindung habe der interne Rechtsdienst der Kantonspolizei mitgewirkt. Tatsächlich basiere der angefochtene Entscheid nicht auf einer konkreten Begebenheit, sondern gründe in einer\nhypothetischen, zukünftigen Annahme. Der Entscheid sei auf Begehren des Rekurrenten erlassen worden. Waffenhändler, und somit auch der Rekurrent, unterlägen der Buchführungs- und Meldepflicht. Was nicht rechtmässig (formell korrekt)\nerworben worden sei, sei nicht rechtmässiges Eigentum und somit nicht entschädigungspflichtig. Das Erlauben der anonymen Aufnahme von Waffen in die Bücher\nder Waffenhändler würde der illegalen Beschaffung oder der Verschleierung der\nHerkunft von Waffen Tür und Tor öffnen. Im Übrigen gehe Art. 31a WG als neueres und spezielleres Recht der vom Rekurrenten geltend gemachten Bestimmungen des ORs und des ZGBs vor. Es liege sodann durchaus im öffentlichen Interesse, dass Waffen in der Schweiz auf offiziellem, gesetzeskonformem und vor allem nachvollziehbarem Weg in die Hände der Waffenhändler gelangen würden.\nEs könne auch nicht im Sinne eines Händlers sein, als \"Legalisierer'' illegaler Waffen für Kriminelle zu fungieren. Zweck des Gesetzes sei, dass Waffen jederzeit sicher aufbewahrt würden und der Weg einer Waffe nachverfolgt werden könne.\nHerrenlose Waffen seien nicht vorgesehen und somit verstosse das anonyme Deponieren gegen das Gesetz.\n\nF. Anlässlich der Replik führte der Rekurrent aus, es sei unerfindlich , wieso auf den\nRekurs nicht einzutreten sei. Die Vorinstanz begründe denn auch ihren Antrag auf\nNichteintreten nicht. Fakt sei, dass die Vorinstanz einen Entscheid gegen ihn erlassen habe. Dieser stelle zweifelsfrei ein gültiges Anfechtungsobjekt dar. Weiter\nhabe die Vorinstanz in ihrem eigenen Entscheid auf das ergriffene Rechtsmittel\nhingewiesen. Jetzt vorzuhalten, der Entscheid sei gar nicht anfechtbar, zeige ein\nwidersprüchliches Verhalten. Diesen Entscheid nicht überprüfen lassen zu können, verstosse sodann gegen die Rechtsweggarantie. Die Vorinstanz brauche ihn\nausserdem nicht mit Entscheiden bzw. Verfügungen präventiv vor Strafverfahren\nzu bewahren. Er kenne die Strafbestimmungen des Waffengesetzes (Art. 33ff.\nWG) und werde diese selbstverständlich auch weiterhin beachten. Diese Strafbestimmungen stünden für sich und wirkten daher bereits präventiv genug . Gleich-\n~~\nThurgau~~\n\n5/12\n\nzeitig werde damit aber auch das Ziel des angefochtenen Entscheids offenbart: Er\nsoll keine Straftaten begehen. Auch dafür sei der angefochtene Entscheid ein untaugliches Mittel, denn die Bestimmungen des Waffengesetzes übernähmen diese\npräventive Funktion bereits abschliessend; für den Entscheid der Vorinstanz bleibe somit kein Raum. Für die künftige Sicherheit sei nur relevant, wer diese Waffe\nim aktuellen Zeitpunkt besitze und wie verlässlich diese Person sei. Bei einem\nKäufer, dem eine entsprechende kantonale Ausnahmebewilligung ausgestellt\nworden sei, wäre nichts zu befürchten. Auch verkenne die Vorinstanz im letzten\nSatz das Verhältnis des WG zu ZGB und OR. Bezüglich Eigentum und Besitz gehe das WG nicht vor; diese Gesetze stünden stattdessen nebeneinander. Ihr Zusammenspiel könne an einem einfachen Beispiel aufgezeigt werden: Könnte eine\nPerson eine Pistole - nach Gesetzesverständnis der Vorinstanz - sachenrechtlich\nnur mit Waffenerwerbsschein erwerben (weil das WG vorginge), könnte niemand\nden zugehörigen Tatbestand in Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Erwerbsvariante) erfüllen.\nDas könne klarerweise nicht die richtige Interpretation sein. Die Frage, ob jemand\nerwerbe (ZGB, OR), stehe neben der Frage, ob derjenige erwerben dürfe (WG).\nAm Ende des Tages sei klar: Das Waffengesetz enthalte keine Bestimmung, die\nbesage, dass eine anonym abgegebene Waffe nicht entgegengenommen werden\ndürfe und stattdessen an die Polizei oder irgendeine andere Behörde abgegeben\nwerden müsse. Sollte die Vorinstanz ein klares Verbot der Entgegennahme anonym abgegebener Waffen mit gleichzeitiger Übergabepflicht im Waffengesetz\nwünschen , wäre dies auf dem Gesetzgebungsweg und nicht durch eine überdehnte Interpretation der Waffenverordnung zu bewerkstelligen. Am Rekurs werde\nfestgehalten.\n\nG. Mit Email vom 26. Januar 2023 teilte die Vorinstanz mit, auf eine Duplik zu verzichten, da bereits anlässlich der Rekursantwort ausführlich Stellung genommen\nworden sei.\n\nAuf die weiteren Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n~~\nThurgau~~\n\n6/12\n\nErwägungen:\n\nI. In formeller Hinsicht\n\n"}