{"Signatur": "TG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2023-03-08", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/TG_UPL_001_537-2022_2023-03-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=119", "Checksum": "4ace2774bb1c012499a06c04ecf9e3af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["537/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Departement für Justiz und Sicherheit 08.03.2023 537/2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Departement für Justiz und Sicherheit 08.03.2023 537/2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Departement für Justiz und Sicherheit 08.03.2023 537/2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement für Justiz und Sicherheit"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anonyme Abgabe von Waffen bei Waffenhändlern"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "c1c917abb7584fc89e4e677ee1337f6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Departement für Justiz und Sicherheit 08.03.2023 537/2022\nRegeste:\nAnonyme Abgabe von Waffen bei Waffenhändlern\n\nDepartement für Justiz und Sicherheit\nDie Departementschefin\n~~\nThurgau~~\nFrauenfeld, 8. März 2023\n\nEntscheid\n537/2022\n\nIn der Rekurssache\n\nRekurrent\n\ngegen\n\nKantonspolizei Thurgau, Fachstelle Waffen/Sprengstoff,\nZürcherstrasse 325, 8500 Frauenfeld,\nVorinstanz\n\nbetreffend\n\nAnonyme Abgabe von Waffen bei Waffenhändlern\n\n- Entscheid vom 12. Oktober 2022\n- Rekurs vom 7. November 2022\n\nRegierungsgebäude, 8510 Frauenfeld\nT +41 58 345 61 20\nwww.djs.tg.ch\n~~\nThurgau~~\n\n2/12\n\nwird entschieden:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Dem Rekurrenten wird eine Entscheidgebühr von Fr. 900 auferlegt, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.\n\n3. Mitteilung an:\n\nKantonspolizei Thurgau, Fachstelle Waffen/Sprengstoff, Zürcherstrasse 325,\n8500 Frauenfeld , interne Post;\n\nSekretariat des Departementes für Justiz und Sicherheit, mit den übrigen\nAkten.\n\nRechtsmittel:\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde erhoben\nwerden. Die Beschwerde ist bei folgender Instanz einzureichen:\n\nVerwaltungsgericht des Kantons Thurgau\nFrauenfelderstrasse 16\n8570 Weinfelden\n\nDie Beschwerde ist unterzeichnet und in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz\nund die Beteiligten einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen . Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Akten\nsind nummeriert und mit einem Aktenverzeichnis einzureichen.\n~~\nThurgau~~\n\n3/12\n\nSachverhalt:\n\nA. Mit Schreiben der Kantonspolizei Thurgau, Fachstelle Waffen/Sprengstoff (Vor-\n~ m 24. Mai 2022 wurde die , vertreten durch -\n- ( R e k urrent), darüber informiert, wie die Waffenhändler mit anonym abgegebenen Waffen umgehen sollten. Sie sei im Austausch mit anderen Kantonen\nund aufgrund von Abklärungen beim Rechtsdienst zum Schluss gekommen, dass\nanonym abgegebene Waffen bei der Polizei abzugeben seien. Die Abgabe könne\npersönlich bei jedem Polizeiposten erfolgen oder werde auf entsprechende Meldung hin, durch die Vorinstanz organisiert. Den Waffenhändlern würden hierfür\nkeine Gebühren auferlegt.\n\nB. Der Rekurrent teilte der Vorinstanz hierauf mit Schreiben vom 29. Juni 2022 mit,\ndass sich eine solche Absicht des Gesetzgebers weder dem Gesetz noch der zugehörigen Botschaft entnehmen liesse. Er wolle herrenlose, anonym abgegebene\nWaffen unter besonderem Vermerk erfassen und in den Verkauf geben. Er ersuche daher um eine anfechtbare Verfügung. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022\nersuchte er erneut um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung.\n\nC. Am 12. Oktober 2022 erliess die Vorinstanz einen Entscheid. Gemäss Waffengesetz seien Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung verpflichtet, die Personalien\nder liefernden Person in ihren Büchern aufzuführen , was bei einer anonymen Abgabe nicht möglich sei. Eine Übernahme anonym abgegebener Waffen in die Bücher des Waffenhändlers sei daher nicht möglich. Es werde entschieden, dass die\nÜbernahme anonym abgegebener Waffen, wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen sowie Waffenzubehör, in die Bücher von Inhabern einer Waffenhandelsbewilligung untersagt sei.\n\nD. Mit Eingabe vom 7. November 2022 erhob der Rekurrent Rekurs gegen den Entscheid der Vorinstanz. Dieser sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu lasten der Staatskasse. Die Vorinstanz solle den materiellen Gehalt des\nVerbots erläutern, und darlegen, welcher Rechtsdienst und welche weiteren Personen an der Entscheidfindung mitgewirkt hätten. Soweit die Rekursinstanz bei\nder Entscheidfindung in irgendeiner Art und Weise mitgewirkt hätte, müssten die\nbetroffenen Personen in den Ausstand treten. Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das Waffengesetz und die Waffenverordnung keine Bestimmung enthalten würden, welche dem Rekurrenten als lizenzierten Waffenfachhändler generell die Entgegennahme anonym abgegebener oder herrenloser\nWaffen, Waffenbestandteile oder Waffenzubehör untersage. Ebenso würden diese\nErlasse ihn nicht zur pauschalen Abtretung dieser Gegenstände an die Rekursgegnerin verpflichten. Auch allfällige polizei- bzw. sicherheitsrechtliche Argumente\n~~\nThurgau~~\n\n4/12\n\nwürden nicht verfangen: Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung würde nicht geschadet; ein öffentliches Interesse bestehe nicht. Der Entscheid als hoheitlicher\nEingriff der Rekursgegnerin sei zudem zur Zielerreichung weder notwendig noch\ngeeignet und damit automatisch unverhältnismässig. Im Ergebnis erweise sich der\nangefochtene Entscheid der Rekursgegnerin daher als haltlos, weshalb er vollumfänglich aufzuheben sei.\n\n"}