Departement für Justiz und Sicherheit Die Departementschefin ~~ Thurgau~~ Frauenfeld, 8. März 2023 Entscheid 537/2022 In der Rekurssache Rekurrent gegen Kantonspolizei Thurgau, Fachstelle Waffen/Sprengstoff, Zürcherstrasse 325, 8500 Frauenfeld, Vorinstanz betreffend Anonyme Abgabe von Waffen bei Waffenhändlern - Entscheid vom 12. Oktober 2022 - Rekurs vom 7. November 2022 Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld T +41 58 345 61 20 www.djs.tg.ch ~~ Thurgau~~ 2/12 wird entschieden: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Dem Rekurrenten wird eine Entscheidgebühr von Fr. 900 auferlegt, unter Verrech- nung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3. Mitteilung an: Kantonspolizei Thurgau, Fachstelle Waffen/Sprengstoff, Zürcherstrasse 325, 8500 Frauenfeld , interne Post; Sekretariat des Departementes für Justiz und Sicherheit, mit den übrigen Akten. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei folgender Instanz einzureichen: Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Frauenfelderstrasse 16 8570 Weinfelden Die Beschwerde ist unterzeichnet und in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthal- ten sowie die Beweismittel aufführen . Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Akten sind nummeriert und mit einem Aktenverzeichnis einzureichen. ~~ Thurgau~~ 3/12 Sachverhalt: A. Mit Schreiben der Kantonspolizei Thurgau, Fachstelle Waffen/Sprengstoff (Vor- ~ m 24. Mai 2022 wurde die , vertreten durch - - ( R e k urrent), darüber informiert, wie die Waffenhändler mit anonym ab- gegebenen Waffen umgehen sollten. Sie sei im Austausch mit anderen Kantonen und aufgrund von Abklärungen beim Rechtsdienst zum Schluss gekommen, dass anonym abgegebene Waffen bei der Polizei abzugeben seien. Die Abgabe könne persönlich bei jedem Polizeiposten erfolgen oder werde auf entsprechende Mel- dung hin, durch die Vorinstanz organisiert. Den Waffenhändlern würden hierfür keine Gebühren auferlegt. B. Der Rekurrent teilte der Vorinstanz hierauf mit Schreiben vom 29. Juni 2022 mit, dass sich eine solche Absicht des Gesetzgebers weder dem Gesetz noch der zu- gehörigen Botschaft entnehmen liesse. Er wolle herrenlose, anonym abgegebene Waffen unter besonderem Vermerk erfassen und in den Verkauf geben. Er ersu- che daher um eine anfechtbare Verfügung. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 ersuchte er erneut um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung. C. Am 12. Oktober 2022 erliess die Vorinstanz einen Entscheid. Gemäss Waffenge- setz seien Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung verpflichtet, die Personalien der liefernden Person in ihren Büchern aufzuführen , was bei einer anonymen Ab- gabe nicht möglich sei. Eine Übernahme anonym abgegebener Waffen in die Bü- cher des Waffenhändlers sei daher nicht möglich. Es werde entschieden, dass die Übernahme anonym abgegebener Waffen, wesentlichen und besonders konstru- ierten Waffenbestandteilen sowie Waffenzubehör, in die Bücher von Inhabern ei- ner Waffenhandelsbewilligung untersagt sei. D. Mit Eingabe vom 7. November 2022 erhob der Rekurrent Rekurs gegen den Ent- scheid der Vorinstanz. Dieser sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu lasten der Staatskasse. Die Vorinstanz solle den materiellen Gehalt des Verbots erläutern, und darlegen, welcher Rechtsdienst und welche weiteren Per- sonen an der Entscheidfindung mitgewirkt hätten. Soweit die Rekursinstanz bei der Entscheidfindung in irgendeiner Art und Weise mitgewirkt hätte, müssten die betroffenen Personen in den Ausstand treten. Zur Begründung wurde zusammen- gefasst vorgebracht, dass das Waffengesetz und die Waffenverordnung keine Be- stimmung enthalten würden, welche dem Rekurrenten als lizenzierten Waffen- fachhändler generell die Entgegennahme anonym abgegebener oder herrenloser Waffen, Waffenbestandteile oder Waffenzubehör untersage. Ebenso würden diese Erlasse ihn nicht zur pauschalen Abtretung dieser Gegenstände an die Rekurs- gegnerin verpflichten. Auch allfällige polizei- bzw. sicherheitsrechtliche Argumente ~~ Thurgau~~ 4/12 würden nicht verfangen: Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung würde nicht ge- schadet; ein öffentliches Interesse bestehe nicht. Der Entscheid als hoheitlicher Eingriff der Rekursgegnerin sei zudem zur Zielerreichung weder notwendig noch geeignet und damit automatisch unverhältnismässig. Im Ergebnis erweise sich der angefochtene Entscheid der Rekursgegnerin daher als haltlos, weshalb er vollum- fänglich aufzuheben sei. E. Die Vorinstanz nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 3. Januar 2023 Stel- lung zur Rekursschrift und beantragte, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, da ei- ne Normenkontrolle für sich alleine nicht mit einem Rechtsmittel überprüfbar sei, eventualiter sei der Rekurs abzuweisen. Bei der Entscheidfindung habe der inter- ne Rechtsdienst der Kantonspolizei mitgewirkt. Tatsächlich basiere der angefoch- tene Entscheid nicht auf einer konkreten Begebenheit, sondern gründe in einer hypothetischen, zukünftigen Annahme. Der Entscheid sei auf Begehren des Re- kurrenten erlassen worden. Waffenhändler, und somit auch der Rekurrent, unter- lägen der Buchführungs- und Meldepflicht. Was nicht rechtmässig (formell korrekt) erworben worden sei, sei nicht rechtmässiges Eigentum und somit nicht entschä- digungspflichtig. Das Erlauben der anonymen Aufnahme von Waffen in die Bücher der Waffenhändler würde der illegalen Beschaffung oder der Verschleierung der Herkunft von Waffen Tür und Tor öffnen. Im Übrigen gehe Art. 31a WG als neue- res und spezielleres Recht der vom Rekurrenten geltend gemachten Bestimmun- gen des ORs und des ZGBs vor. Es liege sodann durchaus im öffentlichen Inte- resse, dass Waffen in der Schweiz auf offiziellem, gesetzeskonformem und vor al- lem nachvollziehbarem Weg in die Hände der Waffenhändler gelangen würden. Es könne auch nicht im Sinne eines Händlers sein, als "Legalisierer'' illegaler Waf- fen für Kriminelle zu fungieren. Zweck des Gesetzes sei, dass Waffen jederzeit si- cher aufbewahrt würden und der Weg einer Waffe nachverfolgt werden könne. Herrenlose Waffen seien nicht vorgesehen und somit verstosse das anonyme De- ponieren gegen das Gesetz. F. Anlässlich der Replik führte der Rekurrent aus, es sei unerfindlich , wieso auf den Rekurs nicht einzutreten sei. Die Vorinstanz begründe denn auch ihren Antrag auf Nichteintreten nicht. Fakt sei, dass die Vorinstanz einen Entscheid gegen ihn er- lassen habe. Dieser stelle zweifelsfrei ein gültiges Anfechtungsobjekt dar. Weiter habe die Vorinstanz in ihrem eigenen Entscheid auf das ergriffene Rechtsmittel hingewiesen. Jetzt vorzuhalten, der Entscheid sei gar nicht anfechtbar, zeige ein widersprüchliches Verhalten. Diesen Entscheid nicht überprüfen lassen zu kön- nen, verstosse sodann gegen die Rechtsweggarantie. Die Vorinstanz brauche ihn ausserdem nicht mit Entscheiden bzw. Verfügungen präventiv vor Strafverfahren zu bewahren. Er kenne die Strafbestimmungen des Waffengesetzes (Art. 33ff. WG) und werde diese selbstverständlich auch weiterhin beachten. Diese Strafbe- stimmungen stünden für sich und wirkten daher bereits präventiv genug . Gleich- ~~ Thurgau~~ 5/12 zeitig werde damit aber auch das Ziel des angefochtenen Entscheids offenbart: Er soll keine Straftaten begehen. Auch dafür sei der angefochtene Entscheid ein un- taugliches Mittel, denn die Bestimmungen des Waffengesetzes übernähmen diese präventive Funktion bereits abschliessend; für den Entscheid der Vorinstanz blei- be somit kein Raum. Für die künftige Sicherheit sei nur relevant, wer diese Waffe im aktuellen Zeitpunkt besitze und wie verlässlich diese Person sei. Bei einem Käufer, dem eine entsprechende kantonale Ausnahmebewilligung ausgestellt worden sei, wäre nichts zu befürchten. Auch verkenne die Vorinstanz im letzten Satz das Verhältnis des WG zu ZGB und OR. Bezüglich Eigentum und Besitz ge- he das WG nicht vor; diese Gesetze stünden stattdessen nebeneinander. Ihr Zu- sammenspiel könne an einem einfachen Beispiel aufgezeigt werden: Könnte eine Person eine Pistole - nach Gesetzesverständnis der Vorinstanz - sachenrechtlich nur mit Waffenerwerbsschein erwerben (weil das WG vorginge), könnte niemand den zugehörigen Tatbestand in Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Erwerbsvariante) erfüllen. Das könne klarerweise nicht die richtige Interpretation sein. Die Frage, ob jemand erwerbe (ZGB, OR), stehe neben der Frage, ob derjenige erwerben dürfe (WG). Am Ende des Tages sei klar: Das Waffengesetz enthalte keine Bestimmung, die besage, dass eine anonym abgegebene Waffe nicht entgegengenommen werden dürfe und stattdessen an die Polizei oder irgendeine andere Behörde abgegeben werden müsse. Sollte die Vorinstanz ein klares Verbot der Entgegennahme ano- nym abgegebener Waffen mit gleichzeitiger Übergabepflicht im Waffengesetz wünschen , wäre dies auf dem Gesetzgebungsweg und nicht durch eine überdehn- te Interpretation der Waffenverordnung zu bewerkstelligen. Am Rekurs werde festgehalten. G. Mit Email vom 26. Januar 2023 teilte die Vorinstanz mit, auf eine Duplik zu ver- zichten, da bereits anlässlich der Rekursantwort ausführlich Stellung genommen worden sei. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge- gangen. ~~ Thurgau~~ 6/12 Erwägungen: I. In formeller Hinsicht 1. Der Entscheid der Vorinstanz datiert vom 12. Oktober 2022 und wurde gemäss Angabe auf dem Entscheid am 11. Oktober 2022 expediert. Da der Rekurrent sel- ber anlässlich der Rekursschrift in Ziff. 4. vorbringt, der Entscheid sei am 12. Ok- tober 2022 bei ihm eingegangen, wurde der Entscheid wohl am 11. Oktober 2022 gefasst. Die Rekursschrift trägt den Poststempel vom 7. November 2022. Damit wurde die gesetzliche Rechtsmittelfrist gemäss§ 45 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege (VRG; RB 170.1) jedenfalls gewahrt. 2. Der auferlegte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. 3. 3.1. Die Vorinstanz beantragt anlässlich der Rekursantwort, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, da eine Normenkontrolle für sich alleine nicht anfechtbar sei. Eingehendere Ausführungen wurden nicht gemacht. 3.2. Der Rekurrent führt anlässlich seiner Replik bzw. bereits im Rekursschrei- ben aus, dass sich Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids eigentlich nicht an ihn persönlich, sondern an alle Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung richte. Damit liege kein individuell-konkreter, sondern ein generell-konkreter Entscheid (eine sog. Allgemeinverfügung) vor. Dies ändere aber nichts an dessen Anfechtbarkeit. Der angefochtene Entscheid schränke seine Rechtsstellung ein, verschlechtere diese und wolle letztlich in sein Eigentum sowie seine wirtschaftliche Freiheit ein- greifen. Er habe klarerweise ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung. 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) gelten Verfügungen als Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bun- des stützen und Folgendes zum Gegenstand haben: Begründung , Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a); Feststellung des Bestehens, Nicht- bestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit. b); Abweisung von Be- gehren auf Begründung, Änderung , Aufhebung oder Feststellung von Rechten o- der Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c). Art. 5 Abs. 1 VwVG entspricht inhaltlich§ 4 Abs. 1 VRG, welcher indes den Begriff "Entscheid" anstel- le von "Verfügung" enthält. 3.3.2. Das angefochtene Dokument der Vorinstanz ist mit "Entscheid" betitelt und an den Rekurrenten adressiert. Nach Sachverhalt und Erwägungen folgt das ~~ Thurgau~~ 7/12 Dispositiv ("entschieden") sowie nach den Androhungen bei Zuwiderhandlungen schliesslich die Rechtsmittelbelehrung. Der Entscheid stellt damit bereits optisch ein anfechtbares Objekt dar. 3.3.3. Tatsächliches oder schlichtes Verwaltungshandeln und informelles Ver- waltungshandeln haben gemeinsam, dass sie keine Rechtswirkungen , sondern bloss einen Taterfolg beabsichtigen. Diese Handlungsformen der Verwaltung kommen formlos zustande und werden Realakte genannt. Die Handlungen der Verwaltung ergehen also gerade nicht in einer der tradierten Formen wie der Ver- fügung , dem verwaltungsrechtlichen Vertrag, dem Plan oder einem Erlass. Ledig- lich diese im Verwaltungsrecht vorgesehenen Handlungsformen bilden grundsätz- lich taugliche Anfechtungsobjekte. Zeitigt aber ein Realakt mittelbare Rechtswir- kungen, indem er Rechte oder Pflichten einer Person berührt oder verletzt, hat der davon betroffene Private keine Möglichkeit auf Überprüfung des Realakts mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts. Um in solchen Fällen dennoch Rechtsschutz zu gewähren, hat der Gesetzgeber Art. 25a VwVG geschaffen. Gemäss dieser Vorschrift kann jeder, der ein schutzwürdiges Interesse hat und von einer Verwal- tungshandlung (die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes ergangen ist) in seinen Rechten und Pflichten berührt ist, von der handelnden Behörde eine Verfü- gung (Abs. 2) mit einem der in Abs. 1 lit. a-c genannten Inhalte verlangen. 3.3.4. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 wurde der Rekurrent über das Vorgehen des Kantons bezüglich anonym abgegebener Waffen informiert. Anonym abgege- bene Waffen seien der Polizei auszuhändigen. Da sich der Rekurrent als Waffen- händler mit diesem Realakt in seinen Rechten und Pflichten verletzt fühlte, forder- te er die Ausfertigung eines anfechtbaren Entscheides. Dieser wurde ihm schliess- lich - auf wiederholtes Verlangen - am 12. Oktober 2022 ausgestellt. Das Disposi- tiv des vorinstanzlichen Entscheides ist in unüblicher Weise allgemein gehalten, indem es grundsätzlich an alle Waffenhändler gerichtet ist. Dies stellt - wie der Rekurrent zu Recht ausführt - keine individuell-konkrete Verfügung dar. Gleich- wohl wurde mit der Ausfertigung des Entscheides, welcher notabene auch so beti- telt und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wurde, ein nach den verwal- tungsrechtlichen Regeln anfechtbarer Entscheid erlassen. Ein informelles Schrei- ben mit "Entscheid" zu betiteln und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, um nachher dessen Unanfechtbarkeit behaupten zu wollen, kommt einem Handeln wider Treu und Glauben gleich und kann keinen Schutz finden. Die Vorinstanz geht daher mit ihrer Argumentation ins leere bzw. der Antrag auf Nichteintreten infolge wegen eines nichtanfechtbaren Entscheides ist daher abzuweisen. 4. Da auch die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind , ist auf den Rekurs einzutreten . ~~ Thurgau~~ 8/12 II. In materieller Hinsicht 1. 1.1. Der Rekurrent rügt, mit dem Vorgehen der Vorinstanz werde in seine Ei- gentums- und Wirtschaftsfreiheit eingegriffen. Durch das anonyme Deponieren der Waffe bei ihm, liege entweder eine Schenkung vor, sofern die unbekannte Person die Absicht gehabt habe, die Sache ihm kostenlos zu überlassen und beim Rekur- renten ein Annahmewille vorliege. Oder, die Waffe sei herrenlos, indem der Vor- besitzer seinen Eigentumswillen aufgegeben habe. In beiden Fällen würde der Rekurrent mit Inbesitznahme und Eigentumswillen zum neuen Eigentümer der Sa- che, dies unter Verweis auf Art. 242 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 714 ZGB sowie Art. 718 ZGB). Der Umstand, dass Waffen, wesentliche Waffenbestandteile und Waffenzu- behör zusätzlich im Waffengesetz reguliert würden, ändere daran nichts. 1.2. Die Vorinstanz führt hierzu anlässlich der Rekursantwort aus, was nicht rechtmässig erworben worden sei, stelle auch kein rechtmässiges Eigentum dar. Das Erlauben einer anonymen Annahme von Waffen in die Bücher von Waffen- händlern würde der illegalen Beschaffung und Verschleierung der Herkunft von Waffen Tür und Tor öffnen. Im Übrigen gehe das Waffengesetz als neueres und spezielleres Recht den Bestimmungen des ZGBs und ORs vor. Art. 30 Abs. 2 lit. c der Waffenverordnung besage sodann, dass die Personalien der liefernden oder der erwerbenden Person in einem fortlaufenden Verzeichnis aufgeführt werden müssten. Es liege im öffentlichen Interesse, dass Waffen in der Schweiz auf offizi- ellem , gesetzeskonformem und vor allem nachvollziehbaren Weg in die Hände von Waffenhändlern gelangen würden. 1.3. 1.3.1. Der Begriff des Erwerbs im Sinne des Waffengesetzes umfasst gemäss der Botschaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 24. Januar 1996 alle Formen der Eigentums- bzw. Besitzesübertragung wie z. B. Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Miete und Gebrauchsleihe (BBI 1996 I 1053, S. 1057). Nach Art. 8 Abs. 1 WG benötigt die Person, die eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will , einen Waffenerwerbsschein. Wer gewerbsmässig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unterneh- mung Schusswaffen oder Munition ankaufen, vertreiben, verleihen oder den Er- werb, den Vertrieb oder das überlassen solcher Gegenstände vermitteln will (Waf- fenhandel) , bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54). Diese erteilt bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen eine Waffen- handelsbewilligung. 1.3.2. Der Rekurrent verfügt nachweislich über eine Waffenhandelsbewilligung (s. Akten des Rekurrenten, Nr. 2). Diese wurde dem Rekurrenten am 23. Januar ~~ Thurgau~~ 9/12 2017 vom Polizeikommando Thurgau erteilt. Gemäss Anhang zur Waffenhandels- bewilligung stellt diese eine Ausnahmebewilligung für den gewerbsmässigen Han- del, die Übertragung, das Vermitteln, den Erwerb, die Lagerung, die Reparatur und den Besitz von verbotenen Waffen, wesentliche Waffenbestandteilen und Waffenzubehör dar. Mit dieser Bewilligung bedarf der Rekurrent zusätzlich zur Waffenübergabe weder eines schriftlichen Vertrages noch eines Waffenerwerbs- scheines für den Erwerb einer Waffe. 1.3.3. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) unterscheidet beim Eigentum zwischen Grund- und Fahrniseigentum, d.h. dem Eigentum an bewegli- chen Sachen. Eine Waffe stellt dabei zweifelsfrei eine Fahrnis im technischen Sinn dar. Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besit- zes auf den Erwerber (Art. 714 ZGB). 1.3.4. Die zivilrechtliche lehre unterscheidet verkehrsfähige, beschränkt ver- kehrsfähige und verkehrsunfähige Sachen. Verkehrsfähig sind alle Sachen, die geeignet sind, Gegenstand privater Rechte und privatrechtlicher Verfügungen zu bilden. Sachen, denen diese Eignung ganz oder zum Teil abgeht, nennt man ver- kehrsunfähig oder beschränkt verkehrsfähig. Die wichtigsten Ausschlüsse nach Bundesrecht sind heute diejenigen nach dem Betäubungsmittelgesetz sowie Ver- kehrsverbote und Beschränkungen bzgl. Waffen, Gift oder Sprengstoff (s. Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch 11, HonsellNogt/Geiser, 5. Auflage, 641 N 38 und Tu- or/Schnyder/Schmid/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Auflage , § 103 N 2). Sowohl das Waffengesetz wie auch das ZGB sind Bundesgesetze. Die spezielle Rechtsnorm verdrängt indessen die allgemeine Rechtsnorm (,,lex specia- lis derogat legi generali"). Hintergrund dessen ist die Überlegung , dass die speziel- lere Rechtsnorm eine sachnähere und damit -gerechtere Regelung des betreffen- den Lebenssachverhalts trifft als die allgemeine, welche darüber hinaus noch wei- tere Konstellationen abdecken muss. Da das Waffengesetz zur Übertragung des Eigentums eigene Regeln beinhaltet, geht dieses Gesetz als sogenannte lex spe- cialis dem ZGB vor. 2. 2.1. 2.1. 1. Wer eine Waffe erwirbt (durch leihe, Erbschaft, Kauf, Schenkung usw.) muss immer über einen gültigen Rechtstitel - also einen Vertrag , einen Waffener- werbsschein oder eine Ausnahmebewilligung verfügen (Art. 8, 10 und 11 WG). Diese Voraussetzung erfüllt der Rekurrent beim Erwerb einer Waffe als Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung. 2.1 .2. Sodann ist nach Art. 21 WG jeder Waffenhändler verpflichtet Buch zu füh- ren . Sie müssen insbesondere gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. c der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) [SR 514.541] die ~~ Thurgau~~ 10/12 Personalien der liefernden oder erwerbenden Person im Verzeichn is festhalten . 2.1.3. Der Rekurrent hält hierzu fest, dass Art. 30 Abs. 2 WV eine "oder"- Bestimmung sei. Dem Wortlaut nach müssten also entweder die liefernde oder die erwerbende Person erfasst werden. Da bei einer anonymen Deponie nur die er- werbende Person bekannt sei und erfasst werden könnte, würde dies der Anforde- rung von Art. 30 Abs. 2 WV folglich genügen. 2.1.4. Die Vorinstanz führt hierzu aus, die Wendung "oder" in besagtem Absatz sei so zu verstehen, dass bei der Annahme der Waffe die Personalien der liefern- den Person zu erfassen seien, beim Verkauf dann die Daten der erwerbenden Person. Dies entspreche denn auch Art. 30a Abs. 2 lit. b. und c. WV. 2.1 .5. Der Rekurrent ist nachgewiesenermassen Waffenhändler. Damit gelten für ihn neben den üblichen Voraussetzungen für einen Waffenerwerb auch die Vor- schriften bezüglich Buchführungs- und Meldepflicht. 2.1.6. Tatsächlich könnte der klare Wortlaut von Art. 30 Abs. 2 lit. c. WV darauf hindeuten, dass es sich um eine "Oder"-Bestimmung handelt. D.h., dass entweder die Personalien der liefernden oder erwerbenden Person aufgeführt werden müss- ten. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass Gesetzesbestimmungen nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden sollen. Normen müssen im Kontext betrachtet werden. Es ist danach zu fragen , welchen Zweck vernünftige und kor- rekte Gesetzesadressaten unter den gegebenen Umständen aus der gesetzgebe- rischen Erklärung als Sinn herauslesen können. Müssten tatsächlich beispielswei- se bei einem Verkauf durch einen Waffenhändler nur die Personalien der liefern- den oder erwerbenden Person erfasst werden, könnte der Waffenhändler jedes Mal sich als Veräusserer bzw. liefernde Person aufführen . Andersherum könnte der Waffenhändler bei jedem Waffenerwerb, sich als erwerbende Person auffüh- ren . Dies kann nicht dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung entsprechen. Tat- sächlich ist die Norm derart zu verstehen, wie dies die Vorinstanz ausführt. Ein Waffenhändler, welcher seiner Berufsbezeichnung entsprechend sowohl erwirbt als auch verkauft, muss bei seiner Buchführung gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. c. WV die Personalien der liefernden oder erwerbenden Person aufführen. Diese beiden Rechtsgeschäfte des Waffenhändlers laufen in der Regel nicht in einem einzigen Moment ab, sondern können mehrere Wochen, Monate oder gar Jahre auseinan- derfallen. Sie müssen aber beide buchführungsmässig erfasst werden. Werden die Personalien der liefernden Person nicht erfasst, kommt der Waffenhändler sei- ner Buchführungspflicht nicht nach , sodass ein Verstoss gegen Art. 21 WG i. V. m. Art. 30 Abs. 2 lit. c. WV vorliegen würde. ~~ Thurgau~~ 11/12 3. 3.1. Nach Art. 7b WG dürfen ausserdem Waffen, Waffenbestandteile usw. nur angeboten werden, wenn die anbietende Person identifizierbar ist. Dies bedeutet nichts anderes, als dass eine anonym abgegebene Waffe auch nach dieser Be- stimmung des Waffengesetzes nicht eigentumsrechtlich erworben werden kann. Eine solche Waffe ist schlicht nicht verkehrsfähig. Der Entzug der Verkehrsfähig- keit einer Sache ist gemäss herrschender lehre und Rechtsprechung - wie be- reits ausgeführt - durch Spezialgesetze möglich. So insbesondere durch das Be- täubungsmittelgesetz als auch das Waffengesetz. Wenn das Waffengesetz die Personalien der liefernden oder anbietenden Person als Erwerbsvoraussetzung vorsieht, ist ein rechtmässiger Eigentumserwerb bei Fehlen der Angaben zu dieser Person nicht möglich. So auch Art. 7b WG. Ein anonymes Anbieten einer Waffe, spricht dieser die Verkehrsfähigkeit nach dem Waffengesetz ab. Das anonyme Deponieren oder Anbieten einer Waffe schliesst somit einen Eigentumserwerb an dieser Waffe gestützt auf das Waffengesetz aus. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Normen des Waffengeset- zes einen Eigentumserwerb an einer anonym hinterlegten Waffe ausschliessen. Dies gilt sowohl für Privatpersonen als insbesondere auch für Waffenhändler. 4. 4.1 . Der Rekurrent moniert, das Verlangen der Vorinstanz anonym abgegebe- ne Waffen an sie auszuhändigen, komme einer formellen Enteignung gleich . Ent- eignungen oder Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen würden, seien indessen voll zu entschädigen (§ 7 Abs. 1 des thurgauischen Ent- eignungsgesetzes). 4.2. Die Vorinstanz hält hierzu fest, was nicht rechtmässig erworben worden sei , sei nicht rechtmässiges Eigentum und somit nicht entschädigungspflichtig. 4.3. Da der Rekurrent - wie bereits ausgeführt- nicht rechtmässiger Eigentü- mer einer anonym deponierten Waffe werden kann, fällt der Tatbestand der Ent- eignung von vornherein ausser Betracht. Von einer Enteignung spricht man, wenn das Eigentum vom eigentlichen Besitzer bzw. dem Eigentümer in ein anderes Ei- gentum - meist das des Staates - übergeht. Im vorliegenden Fall geht indessen kein Eigentum über. Die nicht verkehrsfähige Sache ist vom Staat einzuziehen und der Vernichtung zuzuführen. Da der Waffenhändler nicht Eigentümer anonym hinterlegter Waffen werden kann, ist er gehalten , solche Waffen der Polizei weiter- zuleiten. Ansonsten macht er sich der fehlerhaften Buchführungspflicht schuldig. Wer Verpflichtungen nach Art. 21 WG verletzt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 33 Abs. 1 lit. d WG). 5. 5.1. Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass der Rekurrent mit sei- nen Anträgen unterliegt. Der Rekurs ist daher abzuweisen. ~~ Thurgau~~ 12/ 12 5.2. Als unterliegende Partei hat der Rekurrent die Verfahrenskosten zu bezah- len (§ 77 Abs. 1 VRG). 5.3. Eine ausseramtliche Entschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Be- tracht(§ 80 Abs. 2 VRG). Departement für Justiz und Sicherheit Die Departementschefin Cornelia Komposch Versanddatum: - 8. März 2023