2. Anfangs Januar 2000 befragte die Obergerichtsschreiberin beide Kinder. Deren Angaben wurden protokolliert, den Parteien jedoch auf Wunsch der Kinder nicht zugestellt. Auch wenn in einem Zweiparteienverfahren wie dem Scheidungsprozess grundsätzlich keine Akten geführt werden dürfen, die den Parteien nicht zugänglich sind, erscheint es nicht nur sachgerecht, sondern zum Schutz der Kinder unabdingbar zu sein, das Protokoll nur für den internen Gebrauch zu bestimmen, wenn sich Kinder im Alter von bereits 11 und 13 Jahren derart klar dahingehend äussern, es sei ihnen ein Anliegen, dass die Eltern im Detail von ihren Aussagen nichts erführen.