RBOG 2000 Nr. 03 Es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, den Eltern den Inhalt der Kindesanhörung nur summarisch mitzuteilen 1. Die Ehe der Parteien wurde rechtskräftig geschieden. Im Berufungsverfahren war strittig, wem die elterliche Sorge über die beiden Kinder zuzuteilen sei. In der Folge wurden die Kinder von der Obergerichtsschreiberin angehört. Anlässlich einer Besprechung teilte der Obergerichtspräsident zusammen mit der Obergerichtsschreiberin den Parteien und ihren Anwältinnen - teils in Anwesenheit der beiden Töchter - die Wünsche der Kinder mit, ohne auf die Gründe näher einzugehen. 2. Anfangs Januar 2000 befragte die Obergerichtsschreiberin beide Kinder.