1 bis 3 ZGB festgehalten sind. So kann jedenfalls ehewidriges Verhalten, insbesondere auch eine aussereheliche sexuelle Beziehung, selbst wenn diese scheinbar zur Zerrüttung der Ehe geführt hat und ein Kind aus der Verbindung hervorgegangen ist, für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht ausreichen (Schwenzer, Art. 125 ZGB N 80, 98; Sutter/Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 103 f., 116). Obergericht, 25. Oktober 2000, ZBO.1999.44