Allerdings sollte diese Ausnahmebestimmung restriktiv angewendet werden, damit nicht durch die Hintertür das Verschuldensprinzip des bisherigen Scheidungsrechts wieder eingeführt wird. Auch wenn es sich bei den in Abs. 3 genannten Tatbeständen um keine abschliessende Aufzählung handelt, kommen daher nur vergleichbare, ähnlich krasse Missbrauchstatbestände in Betracht, wie sie in Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 ZGB festgehalten sind.