Sutter/Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 2). Wo allerdings ein krasses Verschulden des Ansprechers vorliegt und die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags mit dem allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbot von Art. 2 Abs. 2 ZGB unvereinbar wäre, kann eine Verweigerung oder Kürzung des Unterhaltsbeitrags wegen Unbilligkeit im Sinn von Art. 125 Abs. 3 ZGB in Frage kommen. Allerdings sollte diese Ausnahmebestimmung restriktiv angewendet werden, damit nicht durch die Hintertür das Verschuldensprinzip des bisherigen Scheidungsrechts wieder eingeführt wird.