125 bis 132 ZGB N 10, 35). Im Rahmen des Vorsorgeunterhalts sind dabei die Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge mit der in Art. 122 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen sowie andere Anwartschaften auf private oder staatliche Vorsorge, nicht jedoch solche erbrechtlicher Natur zu berücksichtigen (Sutter/Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 99 ff.; Schwenzer, Art. 125 ZGB N 66 ff.). f) Für die Festlegung des Unterhaltsbeitrags nach neuem Scheidungsrecht ist die Verschuldenssituation nicht mehr massgebend (Schwenzer, vor Art. 125 bis 132 ZGB N 4; Sutter/Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 2).