Die Rentenpflicht und Rentenhöhe lassen sich daher aufgrund des dem Richter bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts im Sinn von Art. 125 ZGB eingeräumten weiten Ermessens anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen und berechnen, ohne dass dabei von vornherein und grundsätzlich auf pauschale Zuschläge abgestellt werden muss (Entscheid des Obergerichts, ZBO.1999.72, vom 13. Januar 2000, S. 13 f.). In jedem Fall rechtfertigt sich ein Zuschlag auf das gesamte oder gar erweiterte Existenzminimum nicht.