Zu schützen sei somit in Fällen knapper finanzieller Mittel zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Rentenschuldners (BGE 126 III 356 mit Hinweisen). Bei sehr knappen finanziellen Verhältnissen sei auch nicht ersichtlich, weshalb Ausgaben für Kommunikation, Strom und Gas aufzurechnen seien, da sie zum Teil im Grundbetrag inbegriffen seien (Kosten für Strom und Gas) und zum Teil in der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht gesondert aufgeführt würden (Kosten für Telefon und Fernsehen; BGE 126 III 357). Die Rentenpflicht und Rentenhöhe lassen sich daher aufgrund des dem Richter bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts im Sinn von Art.