Nach der Rechtsprechung des Obergerichts ist dem Unterhaltsverpflichteten in der Regel ein über den betreibungsrechtlichen Notbedarf hinausgehendes, zumindest um die Steuerlast und andere notwendige Kosten erweitertes Existenzminimum zu belassen. Dagegen lässt sich eine weitergehende Bevorzugung des wirtschaftlich leistungsfähigeren geschiedenen Ehegatten nach dem gänzlichen Wegfall einer Bedürftigkeitsrente und dem Wechsel zu einer vereinheitlichten Grundlage für den nachehelichen Unterhalt in der Regel nicht mehr rechtfertigen (Hausheer, N 3.13; Vetterli, Methoden der Unterhaltsberechnung, in: Scheidungsrecht - erste Erfahrungen und neue Probleme [Hrsg.: Schweiz.