Hausheer, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht [Hrsg.: Hausheer], Bern 1999, N 3.53 f.). Auch für das neue Recht ist davon auszugehen, dass eine Unterhaltsverpflichtung nur in dem Umfang in Betracht kommt, als dadurch nicht in das Existenzminimum der pflichtigen Partei eingegriffen wird. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen findet ihre absolute Grenze also dort, wo dem angesprochenen Ehegatten nach der Scheidung auch unter Aufrechnung eines allfälligen hypothetischen Einkommens nur gerade das ihm zustehende Existenzminimum verbleibt (Sutter/Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 67).