Unter dem gebührenden Unterhalt ist in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung der zuletzt in der Ehe gelebte Lebensstandard zu verstehen (Schwenzer, Art. 125 ZGB N 4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts regelmässig zu erheblichen Mehrkosten führt, welche die Leistungsfähigkeit der Ehegatten reduzieren. Eine Garantie des Lebensniveaus während der Ehe besteht daher nicht (Sutter/Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 14; Hausheer, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht [Hrsg.: Hausheer], Bern 1999, N 3.53 f.).