Ein hypothetisches Erwerbseinkommen ist anzurechnen, wenn eine Person ihr Erwerbseinkommen böswillig reduziert und sich die Reduktion nicht rückgängig machen lässt. Für die Bestimmung der Höhe des fiktiven Einkommens ist auf die zeitliche Verfügbarkeit, die berufliche Qualifikation, das Alter und die Gesundheit der betreffenden Person sowie auf die Arbeitsmarktlage abzustellen (Sutter/Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 47 ff.). c) Unter dem gebührenden Unterhalt ist in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung der zuletzt in der Ehe gelebte Lebensstandard zu verstehen (Schwenzer, Art. 125