Die Leistungsfähigkeit des Schuldners ist in erster Linie aufgrund des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens, unter Umständen, wenn ein höheres Einkommen als möglich und zumutbar erscheint, eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu beurteilen (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 125 ZGB N 40 ff.). Ein hypothetisches Erwerbseinkommen ist anzurechnen, wenn eine Person ihr Erwerbseinkommen böswillig reduziert und sich die Reduktion nicht rückgängig machen lässt.