125 Abs. 2 ZGB greift die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien auf, die beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist, zu berücksichtigen sind, und die auch massgeblich die Höhe und Dauer der Unterhaltspflicht bestimmen (Schwenzer, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht [Hrsg.: Schwenzer], Basel/Genf/München 2000, Art. 125 ZGB N 1). b) Die Leistungsfähigkeit des Schuldners ist in erster Linie aufgrund des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens, unter Umständen, wenn ein höheres Einkommen als möglich und zumutbar erscheint, eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu beurteilen (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 125 ZGB N 40 ff.).