Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht (Art. 126 Abs. 1 ZGB). 2. a) Mit Art. 125 ZGB hat sich der Gesetzgeber für eine Generalklausel entschieden, die dem Gericht bei der Zusprache einer Unterhaltsrente einen weiten Ermessensspielraum einräumt. Entscheidend ist einerseits der Bedarf der ansprechenden und andererseits die Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person. Art. 125 Abs. 2