8). Ausnahmsweise kann ein Beitrag versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzte (Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1 ZGB), ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeiführte (Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB) oder gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat beging (Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB). Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht (Art. 126 Abs. 1 ZGB).