der Ehegatten, der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder (Ziff. 6), berufliche Ausbildung und Erwerbsaussichten der Ehegatten, der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person (Ziff. 7) sowie schliesslich die Anwartschaften aus der AHV und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen (Ziff. 8).