RBOG 2000 Nr. 02 Bemessung der Unterhaltsrente nach revidiertem Scheidungsrecht 1. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, hat ihm gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. Beim Entscheid über den Anspruch als solchen bzw. die Dauer und Höhe desselben sind nach Art. 125 Abs. 2 ZGB insbesondere zu berücksichtigen die Aufgabenteilung (Ziff. 1) und Lebensstellung während der Ehe (Ziff. 3), die Dauer der Ehe (Ziff. 2), das Alter und die Gesundheit (Ziff. 4) sowie Einkommen und Vermögen (Ziff.