{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "2000-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-2000-Nr--02_2000.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-2000-nr-2", "Checksum": "aa332dc76f31bc44dc6c59c275ebaf80"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 2000 Nr. 02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 2000 RBOG 2000 Nr. 02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 2000 RBOG 2000 Nr. 02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 2000 RBOG 2000 Nr. 02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bemessung der Unterhaltsrente nach revidiertem Scheidungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:15:46", "Checksum": "b1a63ddffc3566c733741d450e08b819", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 2000 RBOG 2000 Nr. 02\nRegeste:\nBemessung der Unterhaltsrente nach revidiertem Scheidungsrecht\n\n\nNach der Rechtsprechung des Obergerichts ist dem Unterhaltsverpflichteten in der Regel ein über den betreibungsrechtlichen Notbedarf hinausgehendes, zumindest um die Steuerlast und andere notwendige Kosten erweitertes Existenzminimum zu belassen. Dagegen lässt sich eine weitergehende Bevorzugung des wirtschaftlich leistungsfähigeren geschiedenen Ehegatten nach dem gänzlichen Wegfall einer Bedürftigkeitsrente und dem Wechsel zu einer vereinheitlichten Grundlage für den nachehelichen Unterhalt in der Regel nicht mehr rechtfertigen (Hausheer, N 3.13; Vetterli, Methoden der Unterhaltsberechnung, in: Scheidungsrecht - erste Erfahrungen und neue Probleme [Hrsg.: Schweiz. Institut für Verwaltungskurse St. Gallen], St. Gallen 2000, S. 9). Das Bundesgericht entschied allerdings in einem Fall, in welchem es um Kinderunterhaltsbeiträge ging, bei engen finanziellen Möglichkeiten habe die Steuerlast unberücksichtigt zu bleiben. Der Unterhaltspflichtige müsse nicht fürchten, seine Existenz würde durch Steuerforderungen gefährdet, weil ihm für deren Bezahlung nach der Begleichung seiner Unterhaltsschulden und der Deckung des Grundbedarfs seiner Familie nichts bleibe, denn sein Recht auf Existenzsicherung dürfe durch staatliche Abgabeforderungen nicht beeinträchtigt werden. Zu schützen sei somit in Fällen knapper finanzieller Mittel zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Rentenschuldners (BGE 126 III 356 mit Hinweisen). Bei sehr knappen finanziellen Verhältnissen sei auch nicht ersichtlich, weshalb Ausgaben für Kommunikation, Strom und Gas aufzurechnen seien, da sie zum Teil im Grundbetrag inbegriffen seien (Kosten für Strom und Gas) und zum Teil in der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht gesondert aufgeführt würden (Kosten für Telefon und Fernsehen; BGE 126 III 357). Die Rentenpflicht und Rentenhöhe lassen sich daher aufgrund des dem Richter bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts im Sinn von Art. 125 ZGB eingeräumten weiten Ermessens anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen und berechnen, ohne dass dabei von vornherein und grundsätzlich auf pauschale Zuschläge abgestellt werden muss (Entscheid des Obergerichts, ZBO.1999.72, vom 13. Januar 2000, S. 13 f.). In jedem Fall rechtfertigt sich ein Zuschlag auf das gesamte oder gar erweiterte Existenzminimum nicht. Gegebenenfalls kann der Grundbetrag um einen bestimmten, auf die konkreten Verhältnisse abzustimmenden Prozentzuschlag erhöht werden (Sutter/Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 74; Vetterli, S. 9), um damit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Grundbeträge und damit letztlich das betreibungsrechtliche Existenzminimum regelmässig nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - existenzsichernd sind.\nd) Für die Bestimmung des konkret zumutbaren und möglichen Eigenversorgungsgrads der ansprechenden Person gelten die Faktoren, welche zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der pflichtigen Partei heranzuziehen sind, sinngemäss (Sutter/Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 36).\ne) Zum gebührenden Unterhalt gehört auch ein Betrag, der zum Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge benötigt wird, da der Unterhalt in der Regel nur zeitlich befristet gewährt wird (Schwenzer, vor Art. 125 bis 132 ZGB N 10, 35). Im Rahmen des Vorsorgeunterhalts sind dabei die Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge mit der in Art. 122 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen sowie andere Anwartschaften auf private oder staatliche Vorsorge, nicht jedoch solche erbrechtlicher Natur zu berücksichtigen (Sutter/Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 99 ff.; Schwenzer, Art. 125 ZGB N 66 ff.).\nf) Für die Festlegung des Unterhaltsbeitrags nach neuem Scheidungsrecht ist die Verschuldenssituation nicht mehr massgebend (Schwenzer, vor Art. 125 bis 132 ZGB N 4; Sutter/Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 2). Wo allerdings ein krasses Verschulden des Ansprechers vorliegt und die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags mit dem allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbot von Art. 2 Abs. 2 ZGB unvereinbar wäre, kann eine Verweigerung oder Kürzung des Unterhaltsbeitrags wegen Unbilligkeit im Sinn von Art. 125 Abs. 3 ZGB in Frage kommen. Allerdings sollte diese Ausnahmebestimmung restriktiv angewendet werden, damit nicht durch die Hintertür das Verschuldensprinzip des bisherigen Scheidungsrechts wieder eingeführt wird. Auch wenn es sich bei den in Abs. 3 genannten Tatbeständen um keine abschliessende Aufzählung handelt, kommen daher nur vergleichbare, ähnlich krasse Missbrauchstatbestände in Betracht, wie sie in Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 ZGB festgehalten sind. So kann jedenfalls ehewidriges Verhalten, insbesondere auch eine aussereheliche sexuelle Beziehung, selbst wenn diese scheinbar zur Zerrüttung der Ehe geführt hat und ein Kind aus der Verbindung hervorgegangen ist, für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht ausreichen (Schwenzer, Art. 125 ZGB N 80, 98; Sutter/Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 103 f., 116).\nObergericht, 25. Oktober 2000, ZBO.1999.44"}