{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "2000-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-2000-Nr--02_2000.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-2000-nr-2", "Checksum": "aa332dc76f31bc44dc6c59c275ebaf80"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 2000 Nr. 02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 2000 RBOG 2000 Nr. 02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 2000 RBOG 2000 Nr. 02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 2000 RBOG 2000 Nr. 02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bemessung der Unterhaltsrente nach revidiertem Scheidungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:15:46", "Checksum": "b1a63ddffc3566c733741d450e08b819", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 2000 RBOG 2000 Nr. 02\nRegeste:\nBemessung der Unterhaltsrente nach revidiertem Scheidungsrecht\n\nRBOG 2000 Nr. 02\nBemessung der Unterhaltsrente nach revidiertem Scheidungsrecht\n1. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, hat ihm gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. Beim Entscheid über den Anspruch als solchen bzw. die Dauer und Höhe desselben sind nach Art. 125 Abs. 2 ZGB insbesondere zu berücksichtigen die Aufgabenteilung (Ziff. 1) und Lebensstellung während der Ehe (Ziff. 3), die Dauer der Ehe (Ziff. 2), das Alter und die Gesundheit (Ziff. 4) sowie Einkommen und Vermögen (Ziff. 5) der Ehegatten, der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder (Ziff. 6), berufliche Ausbildung und Erwerbsaussichten der Ehegatten, der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person (Ziff. 7) sowie schliesslich die Anwartschaften aus der AHV und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen (Ziff. 8). Ausnahmsweise kann ein Beitrag versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzte (Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1 ZGB), ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeiführte (Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB) oder gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat beging (Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB). Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht (Art. 126 Abs. 1 ZGB).\n2. a) Mit Art. 125 ZGB hat sich der Gesetzgeber für eine Generalklausel entschieden, die dem Gericht bei der Zusprache einer Unterhaltsrente einen weiten Ermessensspielraum einräumt. Entscheidend ist einerseits der Bedarf der ansprechenden und andererseits die Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person. Art. 125 Abs. 2 ZGB greift die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien auf, die beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist, zu berücksichtigen sind, und die auch massgeblich die Höhe und Dauer der Unterhaltspflicht bestimmen (Schwenzer, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht [Hrsg.: Schwenzer], Basel/Genf/München 2000, Art. 125 ZGB N 1).\nb) Die Leistungsfähigkeit des Schuldners ist in erster Linie aufgrund des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens, unter Umständen, wenn ein höheres Einkommen als möglich und zumutbar erscheint, eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu beurteilen (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 125 ZGB N 40 ff.). Ein hypothetisches Erwerbseinkommen ist anzurechnen, wenn eine Person ihr Erwerbseinkommen böswillig reduziert und sich die Reduktion nicht rückgängig machen lässt. Für die Bestimmung der Höhe des fiktiven Einkommens ist auf die zeitliche Verfügbarkeit, die berufliche Qualifikation, das Alter und die Gesundheit der betreffenden Person sowie auf die Arbeitsmarktlage abzustellen (Sutter/Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 47 ff.).\nc) Unter dem gebührenden Unterhalt ist in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung der zuletzt in der Ehe gelebte Lebensstandard zu verstehen (Schwenzer, Art. 125 ZGB N 4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts regelmässig zu erheblichen Mehrkosten führt, welche die Leistungsfähigkeit der Ehegatten reduzieren. Eine Garantie des Lebensniveaus während der Ehe besteht daher nicht (Sutter/Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 14; Hausheer, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht [Hrsg.: Hausheer], Bern 1999, N 3.53 f.). Auch für das neue Recht ist davon auszugehen, dass eine Unterhaltsverpflichtung nur in dem Umfang in Betracht kommt, als dadurch nicht in das Existenzminimum der pflichtigen Partei eingegriffen wird. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen findet ihre absolute Grenze also dort, wo dem angesprochenen Ehegatten nach der Scheidung auch unter Aufrechnung eines allfälligen hypothetischen Einkommens nur gerade das ihm zustehende Existenzminimum verbleibt (Sutter/Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 67). Über dessen Definition und Umfang sowie insbesondere über die Frage allfällig anrechenbarer Zuschläge gehen die Meinungen in der Doktrin allerdings auseinander (vgl. Hausheer, N 3.11 f.; Sutter/Freiburghaus, Art. 125 ZGB N 59 ff., 73 ff.; Schwenzer, Art. 125 ZGB N 31 ff.)."}