Verhandlungssprache ist demgegenüber die deutsche Sprache, was sich implizit aus § 84 Abs. 1 StPO ergibt; daraus folgt auch, dass die Urteilssprache der Verhandlungssprache entspricht, denn Urteile sind mündlich in der Verhandlungssprache zu eröffnen bzw. informell bekannt zu geben (vgl. § 107 Abs. 1 ZPO; § 162 Abs. 1 StPO) und in derselben Sprache (mündlich oder schriftlich) zu begründen. Zu Recht nahm daher die Vorinstanz die in französischer Sprache abgefasste Eingabe der Rekursgegnerin entgegen. Obergericht, 25. September 2000, BR.2000.73