Wer die deutsche Sprache beherrscht, hat keinen Anspruch darauf, Eingaben in einer anderen Landessprache zu verfassen. In anderen Sprachen (vorab Englisch oder Spanisch) abgefasste Eingaben werden in der Praxis aus Kulanz entgegengenommen, sofern der Richter ohne Schwierigkeiten vom Inhalt Kenntnis nehmen kann (vgl. ZR 63, 1962, Nr. 26 S. 67 f.). Verhandlungssprache ist demgegenüber die deutsche Sprache, was sich implizit aus § 84 Abs. 1 StPO ergibt;