Nach der Praxis gilt daher insoweit das Sprachenrecht des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV), als in den schweizerischen Landessprachen abgefasste Eingaben ohne weiteres entgegengenommen werden und in der Regel keiner Übersetzung bedürfen. Vorbehalten bleiben Schriften, bei denen die Lesbarkeit ohne Übersetzung nicht gewährleistet ist, sei es vom Umfang her gesehen, sei es mit Blick auf die Komplexität des Textes oder die Verwendung fachtechnischer Ausdrücke. Eine weitere Einschränkung dieser Regel ergibt sich aus dem Verbot des Rechtsmissbrauchs: Wer die deutsche Sprache beherrscht, hat keinen Anspruch darauf, Eingaben in einer anderen Landessprache zu verfassen.