RBOG 2000 Nr. 01 Behandlung von fremdsprachigen Eingaben; Verhandlungs- und Urteilssprache Art. 70 BV, § 84 Abs. 1 aStPO (TG) 1. Die Rekursgegnerin verfasste ihre Eingaben in französischer Sprache. Der Rekurrent macht geltend, im Kanton Thurgau sei Amtssprache Deutsch. 2. Im Kanton Thurgau ist die Amtssprache weder verfassungs- noch gesetzesrechtlich normiert. Darin kann eine echte Lücke gesehen werden, welche durch Gewohnheitsrecht zu schliessen ist. Nach der Praxis gilt daher insoweit das Sprachenrecht des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV), als in den schweizerischen Landessprachen abgefasste Eingaben ohne weiteres entgegengenommen werden und in der Regel keiner Übersetzung bedürfen.