dieses mangelnde Rechtsempfinden vermag aber an der rechtlichen Situation nichts zu ändern. Im übrigen hat das Obergericht den besonderen Verhältnissen im Strafverfahren durchaus Rechnung getragen, indem das zumindest am Anfang wohl widersprüchliche Verhalten des Opfers strafmindernd berücksichtigt und bei der Bemessung der Genugtuung das Verhalten des Opfers reduzierend in Rechnung gestellt wurde. e) Zusammenfassend sind die vom Gesuchsteller vorgetragenen Punkte weder neu noch erheblich; insbesondere vermögen sie im Strafverfahren nicht einen Freispruch herbeizuführen. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Wiederaufnahme des Strafverfahrens abzuweisen.