Entscheidend ist indessen, dass der Gesuchsteller entgegen seiner Auffassung keineswegs das "Opfer einer Lügnerin" geworden ist: Er wurde vom Obergericht im Wesentlichen aufgrund seiner eigenen Aussagen verurteilt; insofern genügt der Hinweis auf das angefochtene Urteil. d) Der Gesuchsteller vermag offensichtlich nach wie vor nicht zu verstehen, dass sein Vorgehen gegenüber dem Opfer rechtlich als Vergewaltigung gilt; dieses mangelnde Rechtsempfinden vermag aber an der rechtlichen Situation nichts zu ändern.