Dasselbe gilt aber auch für die verschiedenen Vorfälle, die in den Eingaben des Gesuchstellers mit Bezug auf die Lebensführung des Opfers geschildert werden (vgl. auch die von der Mutter des Gesuchstellers neu eingereichten "Bestätigungen"). Es ist nicht zu erkennen, was für einen Einfluss diese Vorbringen haben sollen, nachdem der Strafrichter entscheidend nur auf die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die Indizien und die Aussagen der beteiligten Personen abstellen kann, nicht aber auf allgemeine Aussagen über sie. c) Entscheidend ist indessen, dass der Gesuchsteller entgegen seiner Auffassung keineswegs das "Opfer einer Lügnerin" geworden ist: