Unter diesen Umständen können die allgemeinen Behauptungen des Gesuchstellers, beim Opfer handle es sich um eine notorische Lügnerin, nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen. Dasselbe gilt aber auch für die verschiedenen Vorfälle, die in den Eingaben des Gesuchstellers mit Bezug auf die Lebensführung des Opfers geschildert werden (vgl. auch die von der Mutter des Gesuchstellers neu eingereichten "Bestätigungen").