solche blossen Meinungsäusserungen sind ohnehin weder Tatsachen noch Beweismittel (Hauser/ Schweri, § 102 N 19). Vielmehr kann jede Person unter gewissen Umständen lügen, und jeder Mensch wird unter gewissen Umständen die Wahrheit sagen; mithin gibt es keine Person, die sich grundsätzlich immer an die Wahrheit hält oder immer die Unwahrheit sagt. Aus diesem Grunde wird in der Arbeit der Justiz so grosser Wert auf eine detaillierte Analyse von Aussagen gelegt, worauf schon einlässlich im Urteil des Obergerichts hingewiesen wurde.