er äusserte sich zur Lebensführung des Opfers und reichte unter anderem gegen 20 Unterschriften von Personen ein, die das Opfer offenbar für eine Lügnerin halten. Dem fraglichen Unterschriftenblatt fehlt praktisch jeglicher Beweiswert: Abgesehen davon, dass letztlich jede einzelne Person, die unterschrieben hat, noch als Zeugin oder Zeuge einvernommen werden müsste, kann keine Person über einen anderen Menschen grundsätzlich aussagen, er sei - unter allen Umständen und zu jeder Zeit - ein Lügner; solche blossen Meinungsäusserungen sind ohnehin weder Tatsachen noch Beweismittel (Hauser/ Schweri, § 102 N 19).