Suggestivfragen wurden nicht gestellt. Der (damalige) Berufungsbeklagte bestätigte denn auch, er sei korrekt behandelt und die Protokolle seien richtig abgefasst worden." An diesen Feststellungen wird sich auch aufgrund der neuen Vorbringen des Gesuchstellers nichts ändern; es handelt sich offensichtlich um eine blosse Schutzbehauptung, die den Erfordernissen von § 217 Ziff. 1 StPO keineswegs zu genügen vermag. b) Der Gesuchsteller machte weiter geltend, er sei das Opfer einer Lügnerin; er äusserte sich zur Lebensführung des Opfers und reichte unter anderem gegen 20 Unterschriften von Personen ein, die das Opfer offenbar für eine Lügnerin halten.