Der Gesuchsteller machte geltend, er habe ohne Pause und unter Druck mit Androhung weiterer Untersuchungshaft unter Zwang des Verhörrichters ausgesagt. Dieses Vorbringen ist indessen weder neu noch erheblich: Das Obergericht führte in seinem Strafurteil aus, es treffe offensichtlich nicht zu, dass die massgebenden Aussagen des Gesuchstellers unter Druck erfolgt seien: "Zwar wurde er während zwei Tagen relativ intensiv befragt. Von zermürbenden Verhören kann indessen keine Rede sein. Zudem konnte sich der Berufungsbeklagte über weite Strecken frei äussern und den Gesamtzusammenhang aus seiner Sicht schildern (offene Fragen). Suggestivfragen wurden nicht gestellt.