Hingegen ist es nicht möglich, eine im früheren Entscheid diskutierte Streitfrage ohne neue Tatsachen mit einem Gutachten neu aufzurollen (Schmid, Strafprozessrecht, 3.A., N 1152 mit Hinweisen). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen erheblich sein; sie müssen mithin allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Tatsachen und Beweisen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung des Angeklagten zur Folge haben (Schmid, N 1153 mit Hinweisen; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3.A., § 102 N 16 ff.). 2. a) Der Gesuchsteller machte geltend, er habe ohne Pause und unter Druck mit Androhung weiterer Untersuchungshaft unter Zwang des Verhörrichters ausgesagt.