Die Neuheit einer Tatsache kann nicht mit der Begründung verneint werden, der Verurteilte berufe sich zu deren Beweis auf ein altes Beweismittel (BGE 116 IV 357). Eine Wiederaufnahme ist deshalb möglich, wenn ein bereits früher vorhandenes Beweismittel in wesentlichen Punkten nicht ausgeschöpft wurde, etwa weil einem Zeugen wesentliche Fragen nicht gestellt wurden, oder wenn das Beweismittel - auch ein Privatgutachten - ein früher erhobenes Beweismittel in Frage stellt. Hingegen ist es nicht möglich, eine im früheren Entscheid diskutierte Streitfrage ohne neue Tatsachen mit einem Gutachten neu aufzurollen (Schmid, Strafprozessrecht, 3.A., N 1152 mit Hinweisen).