Tatsachen oder Beweismittel vorbringen, also entweder neue urteilsrelevante Umstände oder neue Beweismittel. Diese müssen dem Gericht zum Zeitpunkt des früheren Verfahrens nicht bekannt gewesen sein, was dann der Fall ist, wenn sie dem Gericht überhaupt nicht zur Beurteilung vorlagen, oder wenn Tatsachen, die zwar aus den Akten ersichtlich waren, vom Gericht übersehen wurden (BGE 116 IV 357, 99 IV 183, 92 IV 179). Die Neuheit einer Tatsache kann nicht mit der Begründung verneint werden, der Verurteilte berufe sich zu deren Beweis auf ein altes Beweismittel (BGE 116 IV 357).