Diesem Auftrag des Bundesgesetzgebers kam der kantonale Gesetzgeber in § 217 Ziff. 1 StPO nach. Dabei geht es um eine veränderte tatsächliche Grundlage des Urteils, nie um neue rechtliche Anschauungen; Revision kann somit nur verlangt werden, wenn sich der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt als unrichtig erweist, nicht aber zur Überprüfung und Änderung seiner rechtlichen Würdigung (BGE 92 IV 179). Der Gesuchsteller muss Tatsachen oder Beweismittel vorbringen, also entweder neue urteilsrelevante Umstände oder neue Beweismittel.