Das Wiederaufnahmeverfahren ist kein ordentliches Sachverfahren, sondern ein Bewilligungsverfahren, in welchem das Gericht lediglich darüber zu befinden hat, ob das Gesuch in formeller und materieller Beziehung begründet sei (BGE 107 Ia 102). Nach Art. 397 StGB sind die Kantone verpflichtet, gegenüber Urteilen wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten zu gestatten. Diesem Auftrag des Bundesgesetzgebers kam der kantonale Gesetzgeber in § 217 Ziff.