b) Die Wiederaufnahme eines durch Urteil rechtskräftig beendigten Verfahrens kann jederzeit verlangt werden, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft gemacht werden, die dem Gericht im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die allein oder in Verbindung mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, den Freispruch oder eine mildere Bestrafung des Verurteilten herbeizuführen (§ 217 Ziff. 1 StPO). c) Das Wiederaufnahmeverfahren ist kein ordentliches Sachverfahren, sondern ein Bewilligungsverfahren, in welchem das Gericht lediglich darüber zu befinden hat, ob das Gesuch in formeller und materieller Beziehung begründet sei (BGE 107 Ia 102).