6 EMRK keine Anwendung auf Verfahren findet, in denen über die Wiederaufnahme entschieden wird (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, N 402). Erscheint ein Wiederaufnahmegesuch indessen wie im vorliegenden Fall als offensichtlich aussichtslos, erübrigt sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. b)