RBOG 1999 Nr. 34 Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens 1. a) Das Wiederaufnahmegesuch ist unter genauer Bezeichnung der dafür geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel dem Gericht einzureichen, welches das frühere Verfahren rechtskräftig beurteilt hat (§ 219 Abs. 1 StPO). Gemäss § 220 Satz 2 StPO kann der Gerichtspräsident eine mündliche Verhandlung anordnen; er ist dazu jedoch nicht verpflichtet, umso weniger als Art. 6 EMRK keine Anwendung auf Verfahren findet, in denen über die Wiederaufnahme entschieden wird (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, N 402).