{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1999-Nr--34_1999.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1999-nr-34", "Checksum": "62ff597c5e10a4ec7b9ef14862ea7d6d"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1999 Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:06:25", "Checksum": "bb79314960f3812906cf9bb8c279b762", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1999 RBOG 1999 Nr. 34\nRegeste:\nVoraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens\n\n\nDem fraglichen Unterschriftenblatt fehlt praktisch jeglicher Beweiswert: Abgesehen davon, dass letztlich jede einzelne Person, die unterschrieben hat, noch als Zeugin oder Zeuge einvernommen werden müsste, kann keine Person über einen anderen Menschen grundsätzlich aussagen, er sei - unter allen Umständen und zu jeder Zeit - ein Lügner; solche blossen Meinungsäusserungen sind ohnehin weder Tatsachen noch Beweismittel (Hauser/ Schweri, § 102 N 19). Vielmehr kann jede Person unter gewissen Umständen lügen, und jeder Mensch wird unter gewissen Umständen die Wahrheit sagen; mithin gibt es keine Person, die sich grundsätzlich immer an die Wahrheit hält oder immer die Unwahrheit sagt. Aus diesem Grunde wird in der Arbeit der Justiz so grosser Wert auf eine detaillierte Analyse von Aussagen gelegt, worauf schon einlässlich im Urteil des Obergerichts hingewiesen wurde. Das Obergericht unterzog die Aussagen des Opfers denn auch einer ausführlichen und sorgfältigen Glaubwürdigkeitsanalyse und folgte aufgrund des Ergebnisses dieser Analyse in einzelnen Punkten den Angaben des Opfers nicht. Unter diesen Umständen können die allgemeinen Behauptungen des Gesuchstellers, beim Opfer handle es sich um eine notorische Lügnerin, nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen.\nDasselbe gilt aber auch für die verschiedenen Vorfälle, die in den Eingaben des Gesuchstellers mit Bezug auf die Lebensführung des Opfers geschildert werden (vgl. auch die von der Mutter des Gesuchstellers neu eingereichten \"Bestätigungen\"). Es ist nicht zu erkennen, was für einen Einfluss diese Vorbringen haben sollen, nachdem der Strafrichter entscheidend nur auf die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die Indizien und die Aussagen der beteiligten Personen abstellen kann, nicht aber auf allgemeine Aussagen über sie.\nc) Entscheidend ist indessen, dass der Gesuchsteller entgegen seiner Auffassung keineswegs das \"Opfer einer Lügnerin\" geworden ist: Er wurde vom Obergericht im Wesentlichen aufgrund seiner eigenen Aussagen verurteilt; insofern genügt der Hinweis auf das angefochtene Urteil.\nd) Der Gesuchsteller vermag offensichtlich nach wie vor nicht zu verstehen, dass sein Vorgehen gegenüber dem Opfer rechtlich als Vergewaltigung gilt; dieses mangelnde Rechtsempfinden vermag aber an der rechtlichen Situation nichts zu ändern. Im übrigen hat das Obergericht den besonderen Verhältnissen im Strafverfahren durchaus Rechnung getragen, indem das zumindest am Anfang wohl widersprüchliche Verhalten des Opfers strafmindernd berücksichtigt und bei der Bemessung der Genugtuung das Verhalten des Opfers reduzierend in Rechnung gestellt wurde.\ne) Zusammenfassend sind die vom Gesuchsteller vorgetragenen Punkte weder neu noch erheblich; insbesondere vermögen sie im Strafverfahren nicht einen Freispruch herbeizuführen. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Wiederaufnahme des Strafverfahrens abzuweisen.\nObergericht, 4. Mai 1999, SAO.1999.1"}